A) Allgemeines
1. Geltung
1.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten ausschließlich die nachstehenden AGB für alle Rechtsgeschäfte mit der Firma Radler & Ruf GmbH (nachfolgend Radler & Ruf).
1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Radler & Ruf ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Radler & Ruf auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Kunde ist an eine von ihm abgegebene Bestellung vier Wochen nach Absendung gebunden. Radler & Ruf ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Auftragsbestätigung dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter von Radler & Ruf nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Nebenabreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.4 Angaben von Radler & Ruf zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Überlassene Unterlagen
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen oder Berechnungen behält sich Radler & Ruf sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
4. Preise und Zahlung
4.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
4.2 Zahlungen können nur in den Geschäftsräumen von Radler & Ruf oder durch Überweisung auf das von Radler & Ruf angegebene Geschäftskonto erfolgen.
4.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Radler & Ruf.
4.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.
4.5 Radler & Ruf ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Radler & Ruf nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Radler & Ruf durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
5.Lieferung und Lieferzeit
5.1 Von Radler und Ruf genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin schriftlich bestätigt worden.
5.2 Der Beginn der von Radler & Ruf angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3 Sofern vereinbarte Liefertermine aus Gründen nicht eingehalten werden können, die Radler & Ruf zu vertreten hat, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.
5.4 Radler & Ruf haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Radler & Ruf nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Radler & Ruf die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Radler & Ruf zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Radler & Ruf vom Vertrag zurücktreten.
6. Sachmängel
6.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder einem Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.2 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Radler & Ruf nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
7.1. Die Haftung von Radler & Ruf auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 7 eingeschränkt.
7.2 Radler & Ruf haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
7.3 Soweit Radler & Ruf nach Ziffer 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Radler & Ruf bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Radler & Ruf bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
7.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Radler & Ruf für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 3.000.000 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
7.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Radler & Ruf.
7.6 Soweit Radler & Ruf technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Radler & Ruf geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 7 gelten nicht für die Haftung von Radler & Ruf wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach dem Produkthaftungsgesetz.
B) Besondere AGB für Unternehmer und öffentliche Auftraggeber
1. Preise
Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Radler & Ruf zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Radler & Ruf (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
2. Versand
2.1 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Radler & Ruf.
2.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Radler & Ruf dies dem Kunden angezeigt hat.
2.3 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch Radler & Ruf betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
2.4 Die Sendung wird von Radler & Ruf nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
3. Gewährleistung, Sachmängel
3.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche von Radler & Ruf aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Radler & Ruf oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
3.2 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Kunden. Zur Fristwahrung genügt die fristgerechte Absendung der Mängelrüge.
3.3 Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt die vorstehende Regelung auch für nicht offensichtliche und verdeckte Mängel, selbst wenn sie sich bei oder nach der Verarbeitung ergeben. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
3.4 Jede Mängelrüge bedarf der Textform.
3.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Radler & Ruf den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
3.6 Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
4.Verlängerter Eigentumsvorbehalt
4.1 Radler & Ruf behält sich bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen das Eigentum an Vertragsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag und der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
4.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages inkl. Umsatzsteuer an Radler & Ruf ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Radler & Ruf, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Radler & Ruf wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstands durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag von Radler & Ruf. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden am Vertragsgegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Vertragsgegenstand mit anderen, Radler & Ruf nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Radler & Ruf das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Radler & Ruf anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Radler & Ruf verwahrt. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
4.4 Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Radler & Ruf unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Vertragsgegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Radler & Ruf die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Radler & Ruf entstandenen Ausfall.
4.5 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist Radler & Ruf auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Radler & Ruf.
4.6 Tritt Radler & Ruf bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Radler & Ruf berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
5. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
5.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Alerheim-Rudelstetten, sofern nicht ausdrücklich einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist.
5.2 Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Radler & Ruf. Radler & Ruf ist berechtigt, auch am Sitz des Vertragspartners zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
5.3 Für das Rechtsverhältnis mit Radler & Ruf gilt ausschließlich deutsches Recht.
5.4 Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
C) Besondere AGB für Verbraucher
1. Versand
1.1 Die Auslieferung der Ware erfolgt in unseren Geschäftsräumen oder in unserem Lager. Wir versenden die Ware nur, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist.
1.2 Die Versandkosten sind vom Kunden zu tragen, sie schließen die Kosten einer von uns abgeschlossenen Transportversicherung ein.
2. Gewährleistung, Sachmängel
2.1 Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
2.2 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er Radler & Ruf den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.
2.3 Die Mängel sind so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben.
2.4 Zeigt der Kunde einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung von Radler & Ruf nicht besteht, und hatte der Kunde bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Kunde Radler & Ruf den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist Radler & Ruf insbesondere berechtigt, die bei Radler & Ruf entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache, vom Kunden erstattet zu verlangen.
2.5 Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Gegenstände beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Radler & Ruf oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum von Radler & Ruf. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfändungsgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Radler & Ruf berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern Radler & Ruf vom Vertrag zurückgetreten ist.
4. Informationspflicht gemäß § 36 VSBG
Radler & Ruf beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Status Juli 2020